Smart bei der Steuererklärung - Jetzt Stromkosten zurückholen

    Smart bei der Steuererklärung - Jetzt Stromkosten zurückholen

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    Das Wichtigste in 30 Sekunden

    Arbeitnehmer, Verbraucher und Haushalte können oft mehr von der Steuer absetzen als gedacht. Für Energiekosten gibt es zwar in der Regel keine Steuerermäßigungen, für andere damit indirekt verbundene Kostenpunkte allerdings schon. Zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu 1.260 Euro pro Jahr. Selbstständige können sogar Stromkosten absetzen, wenn sie unmittelbar betrieblich veranlasst sind. Vermieter können dagegen die Kosten für das Ablesen von Verbrauchszählern absetzen.

    Minus mal Minus macht Plus. So oder so ähnlich verhält es sich manchmal auch mit mühsamen Aufgaben. Eine Steuererklärung ist für viele sehr viel nervenaufreibender, als sich mit dem eigenen Stromverbrauch zu beschäftigen. Aber beides kann sich lohnen: Verbraucher können Energiekosten, Nebenkosten und Kosten im Haushalt unter bestimmten Voraussetzungen nämlich bei der Steuererklärung absetzen. Wie das funktioniert und was möglich ist, erfahren Sie hier! 

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    Homeoffice und Werbungskosten in der Steuererklärung

    Das meiste Geld können sich Arbeitnehmer über die Werbungskosten zurückholen. Auch wenn die Kosten für Strom und Heizen nicht dazugehören und auch nicht direkt steuerlich abgesetzt werden können, haben Arbeitnehmer steuerliche Ansprüche, wenn Sie im Homeoffice arbeiten oder ein privates Arbeitszimmer haben. 

    Die Homeoffice-Pauschale (auch Tagespauschale) beträgt 6 Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage im Jahr. Auf diese Weise können sich Angestellte, die im Homeoffice arbeiten, also bis zu 1.260 Euro vom Finanzamt zurückholen. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie alle anderen Werbungskosten auch, in den Arbeitnehmerpauschbetrag (auch Werbungskostenpauschale) eingerechnet. Dieser beträgt 1.230 Euro pro Jahr und gilt für alle Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung machen, automatisch. Es lohnt sich also erst dann, alle Werbungskosten einzeln anzugeben, wenn die Summe 1.230 Euro übersteigt. Vorher gibt es keine steuerlichen Vorteile. 

    Da die Werbungskosten neben der Homeoffice-Pauschale unter anderem auch Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Dienstreisen, Fahrtkosten und Fortbildungskosten umfassen, lohnt es sich, alle arbeitsbezogenen Rechnungen und Belege aufzubewahren. Aber aufgepasst: An Homeoffice-Tagen können keine Fahrtkosten zur Arbeit angerechnet werden, und umgekehrt. 

    Selbst angeschaffte Arbeitsmittel wie ein Bürostuhl, ein Drucker oder ein Computer können ebenfalls teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden, dann sogar komplett. Zum Beispiel kann ein zum Teil privat genutzter Computer abgesetzt werden, wenn der Nutzer den beruflichen Anteil auf 50 Prozent schätzt. Hier ist das Finanzamt gnädig und verlangt keine weiteren Nachweise, allerdings ist nur der beruflich genutzte Anteil steuerlich absetzbar. Auch eine doppelte Haushaltsführung zählt zu Werbungskosten und sorgt für eine Steuerermäßigung. Wer wegen der Arbeit eine zweite Wohnung neben dem Hauptwohnsitz unterhält, kann in der Steuererklärung Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Umzug sowie die Aufwendung für die Zweitwohnung angeben.

    Vorteile für Selbstständige

    Selbstständige können, anders als Angestellte, Teile ihrer Stromrechnung von der Steuer absetzen. Seit 2023 gibt es eine Jahrespauschale von 1.260 Euro für ein privates Arbeitszimmer, allerdings gibt es dafür auch strenge Auflagen. Einerseits müssen die Stromkosten betrieblich veranlasst sein. Es handelt sich also um Betriebskosten. Andererseits muss das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Arbeit sein. Damit ist das für Berufsgruppen mit hohem Arbeitsaufwand von zuhause (z.B. Lehrer, die den Unterricht vorbereiten) seit 2023 keine Option mehr. Die nutzen stattdessen die 2023 eingeführte Homeoffice-Pauschale. Außerdem brauchen Selbstständige entweder: 

    • Ein eigenes Büro oder andere Arbeitsräume außerhalb der privaten Wohnung, oder 
    • Ein von den Wohnräumen abgetrenntes Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung, das ausschließlich für die Arbeit genutzt wird. In diesem Fall werden die absetzbaren Stromkosten anteilig anhand der Raumgröße errechnet. 

    Wird ein Arbeitszimmer auch zu privaten Zwecken genutzt, können maximal 1.260 Euro abgesetzt werden, aber auch nur, wenn kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist. Unter Umständen kann das Finanzamt auch Belege und Fotos verlangen.

    Selbstständige können indirekt auch die Kosten für Wasser und Gas absetzen. Anders als die Stromkosten kommen diese aber nicht in die Steuererklärung, sondern beeinflussen als Betriebsausgaben die Gewinnermittlung. Durch die Kosten für Gas und Wasser fällt der Gewinn niedriger aus, was wiederum zu geringeren Steuern führt.

    Die Mehrwertsteuer wird auf einem Bon ausgewiesen und mit einer roten Pinnadel hervorgehoben.
    Um möglichst viele Werbungskosten von der Steuer zurückzubekommen, sollten Arbeitnehmer möglichst alle arbeitsbezogenen Belege und Rechnungen aufbewahren.

    Steuerermäßigungen für Mieter und Vermieter

    Weder Mieter noch Vermieter können die Energiekosten direkt von der Steuer absetzen. Stattdessen sind Teile der Nebenkostenabrechnung absetzbar, zumindest für Mieter. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Haushaltsnahen Aufwendungen. Das umfasst Arbeiten in der eigenen Wohnung und im Garten, die ein Handwerker oder Dienstleister durchführt, zum Beispiel: 

    • Schornsteinreinigung 
    • Asbestsanierung 
    • Arbeiten an Dach, Fassaden, Böden, Garagen, Innen- und Außenwänden (etwa an Dämmung und Isolierung) 
    • Pflasterarbeiten 
    • Schädlingsbekämpfung 
    • Fensterreinigung 

    Solche Kosten können sowohl Mieter als auch Vermieter steuerlich geltend machen, allerdings nicht komplett. Steuerlich absetzbar sind Arbeitskosten, Fahrtkosten und Ausgaben für Verbrauchsmittel und Maschinen. Das gilt nicht für die Materialkosten. Eine Ausnahme gibt es aber: Werden Strom-, Gas- oder Wasserzähler abgelesen, gibt es für Mieter keine Ermäßigungen. Vermieter dagegen können diese Kosten als Werbungskosten absetzen.  

    Für haushaltsnahe Aufwendungen gilt in der Regel eine generelle Ermäßigung von 20 Prozent. Je nach Beschäftigungsverhältnis und Dienstleistungen unterscheiden sich aber die Höchstbeträge. Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden beispielsweise maximal 510 Euro erstattet. Die Einzelheiten zu den Steuerermäßigungen sind im Einkommensteuergesetz geregelt. Natürlich gilt bei allen Kosten: Vermieter können nur das absetzen, was sie auch tatsächlich bezahlt haben. Sie können keine Kosten absetzen, die von den Mietern bezahlt wurden. 

    Damit die haushaltsnahen Aufwendungen und Dienstleistungen auch tatsächlich von der Steuer abgesetzt werden können, braucht das Finanzamt eine korrekte Rechnung, die mit Überweisung oder Kreditkarte bezahlt wurde und nach Arbeitskosten, Material- und Fahrtkosten aufgeschlüsselt ist. So will das Finanzamt unter anderem die Schwarzarbeit in diesem Sektor bekämpfen. Normalerweise sollte es aber auch reichen, die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter einzureichen, auf der der Mieteranteil ausgewiesen ist.

    Um die Energiekosten insgesamt niedrig zu halten, lohnt sich zudem ein regelmäßiger Tarifvergleich. Ein jährlicher Wechsel von Strom- und Gastarifen kann bis zu 450 Euro Ersparnis bringen. Wer diesen Aufwand nicht selbst übernehmen möchte, kann dafür einen Wechselservice wie WECHSELPILOT nutzen.

    Maite Helms
    Autor
    PR & Content Managerin
    Zum Autorenprofil →
    Veröffentlicht: 24. Juni 2025
    Zuletzt aktualisiert: 08. Juni 2026
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