Die Grundversorgung stellt sicher, dass Haushalte mit Strom und Gas versorgt werden, auch ohne Sondervertrag. Sonderverträge sind individuell vereinbarte Energieverträge mit flexiblen Konditionen wie Preis und Laufzeit. Im Gegensatz dazu greift die Grundversorgung automatisch, um die lückenlose Energieversorgung der Bevölkerung zu garantieren. Sie gewährleistet das Grundrecht auf Energie ohne Verzögerung, sodass jedem Haushalt stets Strom und Gas bereitgestellt werden.
Grundversorgung - Strom und Gas im Notfall
Als Grundversorger fungiert gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Stromanbieter bzw. Gasanbieter, der im betreffenden Netzgebiet die meisten Kunden beliefert. Das sind in der Regel schlichtweg die hiesigen Stadtwerke, aber auch überregionale Großkonzerne können diese Rolle einnehmen.
Das sind die Grundversorger in den zwanzig größten Städten Deutschlands:
- Berlin: Vattenfall
- Bielefeld: Stadtwerke Bielefeld
- Bochum: Stadtwerke Bochum
- Bonn: SWB Energie und Wasser (Stadtwerke Bonn)
- Bremen: swb
- Dortmund: DEW21 (Dortmunder Energie- und Wasserversorgung)
- Dresden: DREWAG
- Duisburg: Stadtwerke Duisburg
- Düsseldorf: Stadtwerke Düsseldorf
- Essen: E.ON
- Frankfurt am Main: Mainova
- Hamburg: Vattenfall
- Hannover: enercity
- Köln: RheinEnergie
- Leipzig: Leipziger Stadtwerke
- München: Stadtwerke München
- Münster: Stadtwerke Münster
- Nürnberg: N-ERGIE
- Stuttgart: EnBW Energie Baden-Württemberg AG
- Wuppertal: WSW Energie & Wasser (Wuppertaler Stadtwerke)
Es gibt also keine Unternehmen, deren Aufgabengebiet sich ausschließlich auf die Grundversorgung beschränkt. Vielmehr handelt es sich bei Grundversorgern um reguläre Anbieter, bei denen auch ein Sondervertrag abgeschlossen werden kann. Erst bei einem Grundversorgungstarif, welcher ohne Vertragsschluss zustande kommt, wird von der Grundversorgung gesprochen.
Die Grundversorgung ist lediglich als kurzzeitiges Fangnetz in Notfällen gedacht und soll eigentlich keine langfristige Lösung darstellen. Dennoch befindet sich etwa ein Drittel aller Stromkunden sowie rund ein Sechstel aller Gaskunden in einem Grundversorgungstarif (Stand: 2025). Das ist in den meisten Fällen nicht ratsam, denn die Preise in der Grundversorgung sind in der Regel deutlich höher als bei einem Sondervertrag; bis zu 30 Prozent können je nach Wohnort zusätzlich anfallen. Es ist zudem zu beachten, dass Grundversorger durchaus die Preise erhöhen dürfen, das muss allerdings sechs Wochen im Voraus angekündigt werden.
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Jedes Jahr sparen
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Grundversorgung | Neukundenvertrag | |
|---|---|---|
Eberbach | 63 ct/kWh | 30 ct/kWh |
Borna | 61 ct/kWh | 25 ct/kWh |
Rees | 60 ct/kWh | 27 ct/kWh |
Röttingen | 60 ct/kWh | 29 ct/kWh |
Schweinfurt | 60 ct/kWh | 25 ct/kWh |
Schonungen | 60 ct/kWh | 26 ct/kWh |
Apolda | 60 ct/kWh | 25 ct/kWh |
Gaggenau | 59 ct/kWh | 26 ct/kWh |
Pirmasens | 58 ct/kWh | 22 ct/kWh |
Langenpreisning | 57 ct/kWh | 25 ct/kWh |
Unterschiede zwischen Grund- und Ersatzversorgung im Überblick
Die Ersatzversorgung ist eng mit der Grundversorgung verwandt und wird oft mit ihr verwechselt. Tatsächlich springt auch die Ersatzversorgung nahtlos ein, wenn es keinen laufenden Sondervertrag gibt, um die stetige Versorgung jedes Haushalts mit Strom und Gas sicherzustellen. Die Ersatzversorgung tritt aber nur dann in Kraft, wenn es zu einer Versorgungsunterbrechung kommt und betroffene Verbraucher sofort Energie aus anderer Quelle beziehen müssen. Das ist etwa der Fall, wenn der aktuelle Anbieter insolvent geht.
Hier ist ein detaillierter Vergleich zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung:
Die Grundversorgung tritt in Kraft, wenn…
- … ein Energievertrag zum Laufzeitende gekündigt wird, ohne dass es zu einem neuen Vertragsabschluss bei einem Anbieter kommt.
- … der Energievertrag via Sonderkündigungsrecht gekündigt wird, ohne dass es zu einem neuen Vertragsabschluss bei einem Anbieter kommt.
- … nach einem Umzug kein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
- … der aktuelle Anbieter eine unberechtigte Kündigung vornimmt.
Die Ersatzversorgung tritt hingegen in Kraft, wenn…
- … der aktuelle Anbieter aufgrund mangelnder Liquidität zu einem Lieferstopp gezwungen ist oder gar die Insolvenz anmeldet
- … es bei einem Wechsel zwischen zwei Anbietern zu Verzögerungen kommt oder dieser gänzlich scheitert.
- … ein Verbraucher Energie entnimmt, aber dabei explizit verlautbart, dass ein Vertragsabschluss via Grundversorgung (oder mit einem anderen Anbieter) nicht in Frage kommt.
Für die Ersatzversorgung ist der Grundversorger verantwortlich, also wieder das Unternehmen, welches im Netzgebiet die meisten Kunden mit Energie beliefert. Während die Grundversorgung unbefristet gilt, ist die Ersatzversorgung auf drei Monate befristet – anschließend geht sie in die Grundversorgung über. Sie kann aber auch früher beendet werden, indem schlichtweg ein neuer Vertrag mit einem Energieanbieter abgeschlossen wird. In die Grundversorgung kann jeder, andere Versorger können Kunden ablehnen, diese Gefahr besteht bei der Grundversorgung nicht.
Ähnlich wie bei der Grundversorgung fallen auch in der Ersatzversorgung in der Regel höhere Kosten an als bei einem normalen Tarif. Dieses Phänomen ist hier aber noch stärker ausgeprägt, Grundversorgungstarife und Ersatzversorgungstarife können also unterschiedliche Preise besitzen, selbst beim selben Anbieter. Das liegt daran, dass Grundversorger oftmals kurzfristig beträchtliche Energiemengen auf dem Großmarkt beschaffen müssen, um die unerwartet hinzukommenden Kunden notversorgen zu können – dieser Einkauf ist mitunter nur zu überaus hohen Preisen möglich. Aus diesem Grund können die Energiepreise in der Ersatzversorgung auch öfter geändert werden (zum 1. und 15. jedes Monats).
All dies kann dazu führen, dass der Ersatzversorgungstarif höhere Kosten verursacht. Betroffene Verbraucher sollten sich schnellstmöglich einen neuen Energievertrag zu regulären Konditionen suchen, um die Ersatzversorgung frühzeitig zu beenden.
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